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Herstellergarantie als we rtbildender Faktor für den Wiederbeschaffungsaufwand

AG Bühl, Urteil vom 11.07.2017, AZ: 3 C 262/17

Praxis

Das AG Bühl urteilte im Sinne des Geschädigten und sah die Kosten für eine Anschlussgarantie als Teil des Wiederbeschaffungswertes an, nicht bloß als frustrierte Aufwendungen.
Ob die Kosten einer solchen Anschlussgarantie allerdings in einem Schadengutachten Berücksichtigung finden oder aber als gesonderte Schadenposition neben dem Wiederbeschaffungsaufwand geltend gemacht werden müssen, ist eine andere Frage.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Das streitgegenständliche Fahrzeug erlitt bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger hatte eine Herstellergarantieverlängerung abgeschlossen, die von der bekla gten Versicherung nicht in die Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes einkalkuliert wurde.

Aussage

Das AG Bühl sieht die Verlängerung der Herstellergarantie, die noch zwei Jahre lang gültig gewesen wäre, als wertbildenden Faktor an, der in die Ermitt lung des Wiederbeschaffungsaufwandes einfließen muss. Es führt hierzu wörtlich aus:

„Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens hat der Schädiger dem geschädigten den sog. Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu ersetzen. Den Wiederbeschaffungswert bilden die Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache, hier also die Kosten eines dem unfallbeschädigten Fahrzeugs gleichwertigen Ersa tzfahrzeugs. Unfallbeschädigtes Fahrzeug war ein ca. 3 Jahre alter Peugeot GTI, der noch über eine Herstellergarantie für 2 Jahre verfügte, weil der Halter beim Kauf eine Garantieverlängerung abgeschlossen hatte. Die Kosten einer Ersatzbeschaffung würden deshalb nicht nur die Kosten eines 3 Jahre alten Peugeot GTI, sondern auch die Kosten einer Garantie für weitere 2 jahre beinhalten, weil nur so ein gleichwertiges Fahrzeug beschafft werden kann.
[…]
Beim Abschluss einer Anschlussgarantie für das unfallb eschädigte Fahrzeug handelt es sich nicht nur um frustrierte Aufwendungen, die nicht zu ersetzen wären. Vielmehr stellt das Bestehen einer Anschlussgarantie zum Zeitpunkt des Unfalls einen wertbildenden Faktor dar, denn der Käufer eines Gebrauchtwagens kann beim Bestehen einer Garantie darauf vertrauen, dass er im Garantiezeitraum die von den Garantiebedingungen abgedeckten Reparaturen nicht selbst wird bezahlen müssen. Dieser wertbildende Faktor muss bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt werden. Da die Anschlussgarantie bei einem Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, keinen Nutzen mehr hat, ist der Wert der Anschlussgarantie bei der anhand der Differenzhypothese zu berechnenden Vermögensschadens voll zu ber ücksichtigen.“

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