Reparaturbedingt angefallene Reinigungskosten sind erstattungsfähig
AG Berlin - Mitte, Urteil vom 01.02.2016, AZ: 4 C 3270/15
Praxis
Auch das AG Berlin - Mitte schließt sich der einheitlichen Rechtsprechung an, dass tatsächlich angefallene Reparaturkosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. LG Lüneburg, Urteil vo m 07.04.2015, AZ: 9 S 104/14 ; AG Landau, Urteil vom 10.09.2017, AZ: 6 C 724/17; AG Coburg, Urteil vom 17.07.2017, AZ: 11 C 402/17; AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, AZ: 47 C 384/16 ; AG Frankfurt a.M. , Urteil vom 01.02.2017, AZ : 31 C 277/16 ; AG Konstanz , Ur teil vom 28.11.2016, A Z : 9 C 597/16 ; AG Bonn , Urteil vom 03.11.2016, A Z : 105 C 184/15 ; AG Weiden, Urteil vom 28.06.2016, AZ: 1 C 318/16 ; AG Regensburg , Urteil vom 14.06.2016, A Z : 3 C 1136/16 ; AG Hannover , Urteil vom 31.05.2016, A Z : 569 C 44/16 ; AG Rastatt , Urteil vom 01.03.2016, AZ : 16 C 179/15 ).
Wird ein Motorrad nur zu Freizeitzwecken genutzt, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsausfall. Handelt es sich bei dem Motorrad allerdings tatsächlich um das einzige Kraftfahrzeug, welches zur Aufrechterhaltung der Mobilität zur Verfügung steht, so kann ebenso wie bei einem Pkw ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehen. Für den Anwalt des Geschädigten gilt es demnach zu beachten, dass bei der Geltendmachung von Nutzungsausfall die für den Anspruch relevanten Punkte vorgetragen und unter Beweis gestellt werden.
Hintergrund
Die Parteien streiten um restliche Kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Insbesondere die Kosten für die geltend gemachten Reinigungskosten in Höhe von 33,95·€ stehen dabei im Streit.
Aussage
Nach Ansicht des AG Berlin - Mitte stellen die von der Klägerin geltend gemachten Reinig ungskosten einen erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB dar . Es führt hierzu wörtlich aus: „2. Die konkret und im Anschluss an die Reparatur angefallenen Reinigungskosten sind im Rah men des § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig, die von der Beklagten gezogene Parallele zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung verfängt schon deshalb nicht, weil es hier um konkrete Abrechnung geht. Ohne den Unfall hätte das Fahrzeug nicht repariert und auch nicht gereinigt werden müssen. Angesichts dessen, dass die Reinigung unstreitig im Rahmen des Reparaturauftrages erfolgte und zusammen mit diesem berechnet wurde, hätte es der Beklagten obliegen, nachzuweisen, da ss die Reinigung ohnehin fällig war, es sich also um Sowieso - Kosten handelte. Es mag sein, dass manche Werkstätten den Reinigungsservice nach der Reparatur nicht gesondert· berechnen, die Beklagten haben aber auch nicht dargelegt, dass die Klägerin durch B eauftragung einer Werkstatt, die dies gesondert abrechnet, gegen ihre Schaden s minderungspflicht verstoßen hätte. Wegen Kosten von 33,95 EUR war sie nicht gehalten, hierzu umfangreiche Preisvergleiche anzustellen und Nachfragen zu stellen. “