Tatsächlich angefallene Verbringungskosten sind im Rahmen der Vollkaskoversicherung zu erstatten, wenn es sich um „erforderliche Kosten“ handelt
AG Rheine, Urteil vom 13.10.2017, AZ: 14 C 132/17
Praxis
Das Urteil zeigt, dass das pauschale Bestreiten des erforderlichen Aufwands im Rahmen der Verbringung insbesondere dann keinen Erfolg hat, wenn die Reparaturwerkstatt bereits konkret dargelegt hat, wie sich der Arbeitsaufwand zusammengesetzt hat. Das Urteil zeigt auch, dass die schadenrechtlichen Grundsätze auf die Vertr agsklausel n in den AKB bei der Ermittlung der „erforderliche n Kosten“ entsprechend anzuwenden sind.
Hintergrund
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Verbringungskosten in Höhe von 61,61 €. Die Klägerin (Reparaturwerkstatt ohne eigenen Lackierbetrieb) hatte ein verunfalltes Fahrzeug repariert. Dabei war eine Nachlackierung erforderlich, die in einer fremden Lackierwerkstatt durchgeführt wurde.
Auf die für die Verbringung in Rechnung gestellten 141,61 € regulierte die beklagte Haftpflichtversicherung lediglich einen Pauschalbetrag in Höhe von 80,00 €. Gemäß Ziffer A.2.6.2 AKB ist die Beklagte verpflichtet, bei Reparatur des Fahrzeugs die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu übernehmen, wenn der Versicherte dies durch eine Rechnung nachweist.
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht den restlichen Zahlungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung.
Aussage
Das AG Rheine hielt die Klage für vollumfänglich begründet und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass das Bestreiten der Beklagten des Arbeitsaufwandes von einer Stunde für die Verbringung zum Lackierer keinen Erfolg habe. Die Klägerin hatte konkret dargelegt, wie sich ihr Arbeitsaufwand von einer Stunde zusammensetzt. Diesen Kostenaufwand hielt das Gericht auch für nachvollziehbar.
Zudem kommt es auch nur darauf an, ob der Aufwand als erforderlich anzusehen war. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Es kommt daher lediglich darauf an, dass der Versicherungsnehmer den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält.
Im Rahmen der subjektiven Schadenbetrachtung darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, eine in seiner Nähe ohne Weiteres erreichbare Werkstatt zu beauftragen. Er muss keine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Reparaturbetrieb betreiben.
Der Versicherungsnehmer genügt weiter seiner Darlegungslast zur Schadenhöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung. Die Rechnungshöhe bildet dann im Rahmen der Schadenschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages.
Ein einfaches Bestreiten reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenhöhe in Frage zu stellen. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin Preise verlangt, die deutlich über den ortsüblichen Preisen liegen und damit dem Versicherungsnehmer als überzogen hätten ins Auge springen müssen. Dies ist bei Überführungskosten in Höhe von 119,00 € netto jedoch nicht der Fall.