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Mietwagenkosten sind Berufsfeuerwehrmann auch bei geringer Nutzung des Pkw zu ersetzen

AG Schwabach , Urteil vom 09.11.2016 , AZ: 2 C 671/16

Praxis

Nach herrschender Rechtsprechung kann sich zwar daraus, dass das angemietete Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrstrecken benötigt wird, ergeben, dass die Anmietung unwirtschaftlich war. Die Grenze wird hier regelmäßig bei einer täglichen Fahrleistung von 20 km bis 25 km gezogen.

Der BGH hat jedoch bereits mit Urteil vom 05.02.2013 (AZ: VI ZR 290/11) entschieden, dass im Einzelfall die Erforderlichkeit trotz einer geringen Fahrleistung zu bejahen sein kann, wenn der Unfallgeschädigte auf die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs angewiesen ist.

So entschied das AG Schwabach auch in diesem Fall, in dem der Unfallgeschädigte wegen seiner Rufbereitschaft außerhalb der regulären Dienstzeiten das Ersatzfahrzug ständig benötigte.

Hintergrund

Die Parteien stritten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.12.2013. Dem Grunde nach war die vollumfängliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtve rsicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs unstreitig. Im Streit standen nur noch die Mietwagenkosten.

Das Fahrzeug des Klägers (Berufsfeuerwehrmann) war aufgrund des Unfalls nicht mehr verkehrssicher, was der Kläger jedoch zunächst nicht erkannte. Das Fahrzeug brachte der Kläger am 27.12.2013 in eine Reparaturwerkstatt und beauftragte sodann einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeug s. Das Gutachten lag der Werkstatt am 02.01.2014 vor. Aufgrund des Urlaubs des Karosseriemitarbeiters wurde erst am 09.01.2014 mit der Reparatur begonnen, beendet wurde sie am 24.01.2014.

Für den Zeitraum vom 27.12.2013 bis 25.01.2014 mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an, er legte mit diesem Fahrzeug 563 km zurück, ihm wurden Kosten in Höhe von 1.930,18 € in Rechnung gestellt.

Aussage

Zunächst stellt das AG Schwabach klar:

„Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der vollen Mietwagenkosten für die Zeit vom 27.12.2013 bis 25.01.2014, also 30 Tage, zu. Dem Kläger sind für diese Zeit Mietwagenkosten von insgesamt 1.930,18 € entstanden, auf die die Beklagte 965,09 € bezahlt hat, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 965,09 € besteht. ”

Dem Kläger kann kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. Auch bei der Auswahl der Werkstatt trifft den Kläger kein Verschulden.

„Bei der beauftragten Werkstatt handelt es sich um ein Autohaus, das für den VW - Konzern tätig ist und damit um eine sog. Fachwerkstatt. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass es hier zu einer längerandauernden Reparaturunterbrechung wegen des Urlaubs eines Mitarbeiters kommen würde. Grundsätzlich hat der Schädiger auch das sog. Reparaturrisiko oder Werkstattrisiko zu tragen.“

Zwar hat der Kläger mit dem angemieteten Pkw während der Mietdauer nur 563 km zurückgelegt, was einer täglichen Laufleistung von 18,77 km entspricht, er benötigte das Auto aber allein schon deshalb, weil er sich als Berufsfeuerwehrmann auch außerhalb der regulären Dienstzeiten in Rufbereitschaft befindet.

Die Kosten des angemieteten Fahrzeugs waren vorliegend auch nicht unverhältnismäßig hoch, sodass der Kläger ersatzweise auf ein Taxi hätte verwiesen werden müssen.

Telefon 0800 500 50 25