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Keine Verweisung bei mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen

AG Rheinbach, Urteil vom 12.12.2017, AZ: 10 C 142/17

Praxis

Auch das AG Rheinbach stellt in seiner Entscheidung klar, dass sich der zur Schadenbeseitigung erforderliche Betrag nach den durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen bestimmt und nicht nach den günstigsten. Dies hatte bereits das OLG München in seinem Urteil vom 13.09.2013 festgestellt (AZ: 10 U 859/13).

Der Geschädigte muss sich auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf eine billigere Werkstatt verweisen lassen muss, wenn der Reparaturkalkulation bereits mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze ei ner nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, AZ: 22 S 157/16; AG Köln, Urteil vom 19.04.2016, AZ: 263 C 210/15 ).

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit restlicher Reparaturkosten auf fiktiver Basis nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ließ für die Reparatur des Schadens an dem Fahrzeug einen Kostenvoranschlag einholen, der auf Grundlage der durchschnittlichen, ortsüblichen Stundenverrechnungssätze erstellt wurde. Die Beklagte meinte, die Klägerin müsse sich auf eine (noch) günstigere Werkstatt verweisen lassen und regulierte nur einen reduzierten Betrag.

Aussage

Das Gericht entschied, dass sich die Klägerin nicht auf die niedrigeren Löhne der Referenzwerkstatt verweisen lassen muss. Der Geschädigte ist – auch bei fiktiver Abrechnung – in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezoge nen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadenbehebung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt.

Es stellt einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten dar, wenn er letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt beschränkt wäre.

Der Geschädigte beachtet das Gebot der Wirtschaftlichkeit ausreichend, wenn er der fiktiven Schadenabrechnung die üblichen und durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze auf dem allgemeinen und regionalen Markt zugrunde legt.

Eine Verweisung ist nur möglich, wenn der Geschädigte eine Abrechnung auf der Basis regelmäßig wesentlich teurerer Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt begehrt. Diese Rechtsprechung war vorliegend nicht übertragbar, weil lediglich mittlere ortübliche Stu ndenverrechnungssätze nach DEKRA und nicht die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde gelegt wurden.

Der zur Schadenbeseitigung erforderliche Betrag bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen. Maßgeblich sind insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in der Wohngemeinde des Geschädigten.

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