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Tatsächlich angefallene Kosten sind zu ersetzen

AG Coburg, Urteil vom 17.07.2017, AZ:11 C 402/17

Praxis

Das AG Coburg stellt klar, dass sowohl Verbringungskosten, die Kosten für eine Probefahrt nach der Unfallschadenreparatur als auch die Reinigungskosten, die zur Prüfung des korrekten Lackierergebnisses notwendig sind, vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstatten werden müssen, wenn sie von der Werkstatt berechnet wurden. Voraussetzung ist, dass die Positionen auch tatsächlich angefallen sind. Die Mietwagenkosten schätzt das AG Coburg anhand der sogenannten „Fracke Lösung“.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Insbesondere die Verbringungskosten, Kosten für Fahrzeugreinigung und Probefahrt sowie restliche Mietwagenkosten stehen dabei im Streit.

Auf die tatsächlich angefallenen Verbringungskosten von 162,11 € regulierte die Beklagte lediglich eine Pauschale von 80,00 €. Hinsichtlich der Kosten für Probefahrt und Fahrzeugreinigung verweigerte die beklagte Haftpflichtversicherung die Regulierung im Ganzen.

Aussage

Die Verbringungskosten stellen nach Ansicht des AG Coburg einen erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar. Das Fahrzeug musste zu einer Lackiererei gebracht werden, da der Reparaturbetrieb über keine eigene verfügt.

Zu den Kosten für die Fahrzeugreinigung und Probefahrt führt das AG Coburg wie folgt aus:
„Ausweislich der Zeugenvernahme wurde das streitgegenständliche Fahrzeug gereinigt, bevor es zur Lackiererei verbracht wurde. Dies war notwendig, weil andernfalls eine Lackierung nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus erfolgt eine Reinigung nach Durchführung der Lackierung, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, mögliche Farbunterschiede zu erkennen. Mithin war die Reinigung des Fahrzeugs auch unfallbedingt erforderlich. [ ]

Ebenfalls erstattungsfähig sind die abgerechneten Kosten für die Probefahrt. Nach den Angaben des Zeugen ist diese auch tatsächlich durchgeführt worden. Die Höhe der Kosten schätzt das Gericht wiederum nach §287 ZPO und hält die Abgerechneten für angemessen. Im Übrigen ist auch hier wieder auf das Werkstatt- und Prognoserisiko zu verweisen. Sollte die Reinigung auch Teile umfasst haben, die nicht unfallbedingt hätten gereinigt werden müssen, oder aber die Probefahrt länger als notwendig gedauert haben, kann dies nicht zu lasen des Geschädigten gehen.“

Hinsichtlich der Mietwagenkosten schätzt das Gericht die erforderlichen Kosten, indem es einen Mittelwert aus den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste bildet. Einen Eigenersparnisabzug hält es in Höhe von 3 % für gerechtfertigt

Telefon 0800 500 50 25

 
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