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Tatsächlich angefallene Verbringungskosten sind zu erstatten

AG Coburg, Urteil vom 14.07.2017, AZ:14 C 518/17

Praxis

Auch das AG Coburg vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkostenpositionen vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben darf (vgl. auch AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, AZ: 47 C 384/16; AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 02.12.2016, AZ: 24 C 514/16; AG Essen, Urteil vom 13.09.2016, AZ: 131 C 265/16; AG Essen-Steele, Urteil vom 17.08.2016, AZ: 17 C 286/15; AG Essen, Urteil vom 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13).

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Verbringungskosten in Höhe von 79,73 €.

Aussage

Nach Ansicht des AG Coburg stellen die von der Klägerin geltend gemachten Verbringungskosten einen erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB dar. Zudem hält es die Zeitdauer von einer Stunde zehn Minuten für erforderlich und angemessen.

„Laut Routenplaner beträgt die reine Fahrtdauer zwischen den beiden Betrieben 13 Minuten, wobei gerichtsbekannt ist, dass derjenige, der das Fahrzeug oder die Teile zum anderen Betrieb bringt, mit einer Leerfahrt wieder zurückfahren muss, da ein Zuwarten deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde. Allein durch die vier Fahrten sind danach 52 Minuten Zeitdauer gegeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fahrzeug bzw. die Teile sicher verladen werden mussten, im Lackierbetrieb entladen werden mussten, sodann wieder zurück nach Lackierung gebracht werden mussten und wieder entladen, erscheint die Zeitdauer von einer Stunde zehn Minuten insgesamt durchaus erforderlich und angemessen.“

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