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Zur Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallener Verbringungskosten

AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 25.01.2017, AZ: 8 C 140/15

Praxis

Tatsächlich angefallene Verbringungskosten sind grundsätzlich zu erstatten. Die in dieser Frage einheitliche Rechtsprechung stellt klar, dass tatsächlich angefallene Reparatur- bzw. Verbringungskosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind.

Der Geschädigte darf auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkostenpositionen vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben (vgl. auch AG Mettmann, Urteil vom 21.03.2017, AZ: 21 C 375/16; AG Essen, Urteil vom 13.09.2016, AZ: 131 C 265/16; AG Deggendorf, Urteil vom 01.04.2016, AZ: 3 C 1361/15).

Hintergrund

Die Klägerin ließ ihr unfallgeschädigtes Fahrzeug nach Maßgabe des zuvor durch sie eingeholten Sachverständigengutachtens in einer Werkstatt reparieren. Mit Ausnahme der restlichen Verbringungskosten wurden die Reparaturkosten von der Beklagten reguliert. Die in Höhe von 160,46 € brutto in Rechnung gestellten Verbringungskosten wurden von der Beklagten auf einen Betrag von 119,00 € mit der Begründung gekürzt, diese seien nicht erforderlich, ortsüblich und angemessen. Ein von der Beklagten konkret benannter Reparaturbetrieb biete eine kostenlose Verbringung der Fahrzeuge zum Lackierbetrieb an.

Der hiergegen gerichteten Klage wurde stattgegeben.

Aussage

Das AG Duisburg-Ruhrort führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die abgerechneten Verbringungskosten erforderlich, ortsüblich und angemessen waren. Nach den überzeugenden und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass die Werkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt.
Ein Vergleich der Verbringungskosten von Audi-Vertragswerkstätten im Raum Duisburg hat ergeben, dass entsprechende Verbringungskosten in allen ortsansässigen Audi- Vertragswerkstätten in Rechnung gestellt werden.

Der Klägerin wurden die Verbringungskosten – aufgrund der tatsächlich durchgeführten Verbringung – in Rechnung gestellt, so ass diese eine konkrete Schadenposition darstellt. Die Ersatzfähigkeit bemisst sich daher allein nach den Grundsätzen der objektiven Erforderlichkeit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit. Selbst wenn die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten mit etwaigen Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet würde, deren Entstehung gerade ihrem Einfluss und ihrer Kenntnis entzogen sind, könnte dies die Beklagte nicht von ihrer Schadenersatzpflicht entlasten.

Telefon 0800 500 50 25

 
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