Zum Restwertabzug bei Weiternutzung des Fahrzeugs im Totalschadenfall
OLG München, Urteil vom 09.09.2016, AZ: 10 U 1073/16
Praxis
Das OLG München orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BGH: Nutzt der Geschädigte im Totalschadenfall sein fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist der im Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Ein vom Kfz-Haftpflichtversicherer vorgelegtes konkretes und etwaige höheres Restwertangebot findet in diesem Zusammenhang dann keine Berücksichtigung (vgl. auch BGH Urteil vom 10.07.2007, AZ: VI ZR 217/06; LG Duisburg, Urteil vom 30.01.2015, AZ: 2 O 142/14).
Hintergrund
Das unfallbeschädigte Fahrzeug des Klägers hatte einen Totalschaden erlitten. Der Kläger begehrt die Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes und nutzt das Fahrzeug weiter. Die Parteien streiten darum, in welcher Höhe der Restwert in Ansatz zu bringen ist.
Im Rahmen des durch den Kläger beauftragten Privat-Schadengutachtens hatte der Gutachter einen Restwert in Höhe von 500,00 € ermittelt. Die Beklagte legte ein Restwertangebot in Höhe von 1.500,00 € vor und berücksichtigte bei ihrer Abrechnung diesen höheren Restwert. Der Kläger begehrt u.a. die Differenz der beiden Restwerte.
Aussage
Der Senat stellt in seiner Entscheidung klar, dass – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Restwert der im Privatgutachten ermittelte Betrag von 500,00€ und nicht der von der Beklagten mittels konkreten Restwertangebots dargelegte Betrag von 1.500,00 € anzusetzen ist.
In Anlehnung an das Urteil des BGH vom 06.03.2007 (AZ: VI ZR 120/06) gilt Folgendes:
„Benutzt der Geschädigte im Totalschadenfall sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.“
Das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot stammte zudem nicht vom regionalen Markt. Da das klägerische Privatgutachten auch nicht zu beanstanden war, war der darin zugrunde gelegte Restwert zu berücksichtigen.