Anspruch auf fiktive Reparaturkosten sofort fällig – Sechs-Monats-Frist muss nicht abgewartet werden
AG Langenfeld, Urteil vom 17.12.2015, AZ: 34 C 249/15
Hintergrund
Die Parteien des Rechtsstreits stritten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Im Streit zwischen den Parteien ist die Frage, ob die Klägerin, die auf Gutachtenbasis abrechnet, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) liegenden Reparaturkosten netto laut Gutachten verlangen kann, wenn sie den beschädigten Wagen – gegebenenfalls nach Teilreparatur – weiternutzt.
Die beklagte Versicherung hatte nach dem Unfall eine Schadenabrechnung auf T otalschadenbasis vorgenommen. Bei einer Schadenabrechnung auf Basis der Reparaturkosten netto ergab sich die hier eingeklagte Forderung in Höhe von 512,10 €.
Aussage
Das AG Langenfeld bestätigte zunächst, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz der über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten netto hat.
Zur Frage, ob dieser Anspruch sofort fällig ist oder erst bei Nachweis der Haltedauer von sechs Monaten, verweist das AG Langenfeld auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 18.11.2008, AZ: VI ZB 22/08) zu den sogenannten 130 %-Fällen. Die Sachlage sei insoweit identisch, sodass auch im vorliegenden Fall der Anspruch sofort fällig sei und nicht erst nach sechs Monaten (so auch Wellner, NJW 2012, 7 ff.).
Praxis
Die Versicherer versuchen in Fällen wie dem vorliegenden stets, den Geschädigten mit der Zahlung von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abzuspeisen. Der Geschädigte hat jedoch nicht nur Anspruch auf die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten netto – er hat diesen Anspruch auch sofort, nicht erst nach sechs Monaten.
Der Versicherer kann seine Zahlung aber unter Rückforderungsvorbehalt stellen, für den Fall, dass der Geschädigte doch innerhalb der Sechs-Monats-Frist sein Fahrzeug weiter veräußert.
