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Ersatzfähigkeit von Restbenzin/Treibstoff im Tank im Totalschadenfall

AG Meschede, Urteil vom 10.11.2015, AZ: 6 C 129/15

Hintergrund

Die Klägerin begehrt u.a. den Wert des Tankinhalts ihres Fahrzeugs, welches im Rahmen eines Verkehrsunfalls einen Totalschaden erlitten hatte. Hierzu legte sie eine Tankquittung vor.

Aussage

Das Gericht gab der Klage diesbezüglich statt und schätzte den Wert des Tankinhalts auf 50,00 €.
Dabei stützte es seine Schätzung auf die eingereichte Tankquittung, aus der sich ergab, zu welchem Preis das Fahrzeug zuletzt vollgetankt worden war, und auf die Angaben der Klägerin, welche Wegstrecken seither mit dem Fahrzeug zurückgelegt worden waren.

Praxis

Es empfiehlt sich, nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Benzinrestmenge anzugeben. Hier bietet sich die Vorlage der letzten Tankquittung in Verbindung mit der Angabe der seither gefahrenen Strecken an. Im Idealfall hat der Sachverständige ein Foto vom aktuellen Kilometerstand und der Tankuhranzeige – notfalls bei laufendem Motor – angefertigt (vgl. auch LG Hagen, Urteil vom 19.10.2015; AZ: 4 O 267/13; AG Solingen, Urteil vom 01.04.2015, AZ: 11 C 631/14; LG Kiel, Urteil vom 19.07.2013, AZ: 13 O 60/12).

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