Zur Notwendigkeit einer Probefahrt und Reinigungskosten nach einer Karosseriereparatur
AG Hattingen, Urteil vom 19.11.2015, AZ: 6 C 46/15
Hintergrund
Die Klägerin begehrt unter anderem Erstattung der Kosten für eine Probefahrt und Reinigungskosten in Höhe von insgesamt 95,20€ netto, die durch Vorlage der Reparaturrechnung im Rahmen der durchgeführten unfallbedingen Reparaturmaßnahmen nachweislich angefallen waren und auch im zuvor eingeholten Gutachten bereits entsprechende Berücksichtigung gefunden hatten.
Aussage
Das Gericht entschied, dass die Kosten für die Fahrzeugreinigung und die Probefahrt von der Beklagten zu erstatten sind.
Die Notwendigkeit einer Probefahrt hielt das Gericht für nachvollziehbar. Hierdurch wird verhindert, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen, welche zu gesonderten Nacharbeiten führen können. Der auch im Gutachten hierfür vorgesehene Zeitaufwand von 2 AW, mithin 12 Minuten, ist als durchaus angemessen und dem vorgesehenen Reparaturumfang adäquat anzusehen.
Weiter führt das Gericht aus, dass es allgemein üblich ist, dass nach Karosseriearbeiten und den entsprechenden Lackierungsmaßnahmen das Fahrzeug gewaschen werden muss, um die arbeitsbedingten Verschmutzungen der übrigen Karosserie zu beseitigen. Bei Teilreparaturen und Teillackierungen ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden; dies gilt auch, da nicht die gesamte restliche Karosserie für die Schleif- und Lackierungsarbeiten abgedeckt ist.
Vorliegend war der Klägerin der Schaden zu ersetzen, der ihr durch den streitgegenständlichen Vorfall entstanden ist. Die Fahrzeugreinigung und die Probefahrt stellen dabei Leistungen dar, die im Grundsatz auch nur gegen eine Vergütung bei einem Handwerksbetrieb zu erwarten sind.
Praxis
Kosten für Reinigungsarbeiten, die wegen unfall- bzw. reparaturbedingter Verschmutzungen erforderlich sind, werden in der Rechtsprechung überwiegend für erstattungspflichtig erachtet (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015, AZ: 9 S 104/14; AG Bochum, Urteil vom 09.12.2014, AZ: 68 C 305/14; AG Geldern, Urteil vom 25.04.2014, AZ: 4 C 119/14; AG Erkelenz, Urteil vom 07.06.2013, AZ: 14 C 120/13; AG Neresheim, Urteil vom 29.10.2013, AZ: 1 C 137/13; AG Oldenburg in Holstein, Urteil vom 06.02.2013, AZ: 25 C 288/12; AG Landshut, Urteil vom 20.04.2012, AZ: 10 C 2203/11).