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Kosten des Sachverständigen für eine ergänzende Stellungnahme bei Kürzung von Kfz-Schäden laut Gutachten sind in angemessener Höhe zu ersetzen

AG Schwabach, Urteil vom 14.09.2020, AZ: 4 C 364/20

Praxis

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass die grundsätzlich eintrittspflichtigen Versicherer die vom Gutachter eingeholte Schadenkalkulation anzweifeln und pauschalisiert prüfen lassen. In diesem Fall gesteht die Rechtsprechung dem Geschädigten zu, eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters einzuholen, da er sich nur so gegen die Kürzungen behaupten kann. Dies erfolgte auch im konkreten Fall. Der Gutachter setzte sich dann dezidiert mit den Einwendungen der Versicherung auseinander und auf die Übermittlung dieser Stellungnahme hin wurden weitere 379,49 € an Fahrzeugschaden nachreguliert.

Letztendlich stärkt das Urteil des AG Schwabach die Rechte des Geschädigten, der ja ohne qualifizierte sachverständige Hilfe kaum Chancen hat, sich gegen die häufig unberechtigten Kürzungen der Versicherung zur Wehr zu setzen. Folgerichtig muss die Versicherung auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme als weiteren Unfallschaden ersetzen.

Lediglich bei der Höhe der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nahm das AG Schwabach Abzüge vor. Allenfalls 300,00 € wären hier vertretbar und ortsüblich gewesen.

Hintergrund

Gegenstand der Klage vor dem AG Schwabach waren unter anderem die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen. Dass die verklagte unfallgegnerische Haftpflichtversicherung für die unfallbedingten Schäden einzutreten hatte, stand vorgerichtlich fest. Wie üblich kürzte allerdings die Beklagte die gutachterlich kalkulierten Reparaturkosten. Aufgrund dieses Prüfberichts war der Kläger gezwungen, eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigenbüros einzuholen. Hierfür wurden ihm 666,09 € berechnet. Die Beklagte verweigerte vorgerichtlich die Regulierung dieses Schadens. Die darauf erhobene Klage war teilweise erfolgreich.

Aussage

Das AG Schwabach führt aus:
„Grundsätzlich darf der Geschädigte im Falle von Einwendungen der Versicherung gegen das von ihm vorgelegte Sachverständigengutachten, eine ergänzende Stellungnahme seines Sachverständigen einholen, die auch zu vergüten ist. Im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen wurde ein weiterer Betrag in Höhe von 379,49 € auf den Fahrzeugschaden bezahlt. Allerdings sind die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten für seine ergänzende Stellungnahme in Höhe von 666,09 € überhöht, was auch der Geschädigte als vernünftig, wirtschaftlich denkender Mensch hätte erkennen können und müssen. Der Sachverständige hat hier zu einzelnen monierten Positionen Stellung genommen, wofür ein Zeitaufwand von allerdings 1-2 Stunden anzusetzen ist, dies war auch für den Geschädigten erkennbar. Die ortsübliche Vergütung wird vom Gericht auf maximal 300 € geschätzt.“

Telefon 0800 500 50 25

 
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