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Nutzungsausfallentschädigung bei Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht

LG Neuruppin, Urteil vom 06.12.2017, AZ: 4 S 89/17

Praxis

Selbst wenn ein Geschädigter den Reparaturauftrag erst drei Wochen nach Erstellung des Schadengutachtens in Auftrag gibt und damit gegen seine Schadenminderungspflicht verstößt, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz vollumfänglich bestehen. Für eine Kürzung des Ersatzanspruches kommt es darauf an, ob der Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht auch kausal für die Höhe des Schadens geworden ist.

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Zahlung einer weitergehenden Nutzungsausfallentschädigung. Erstinstanzlich wurden der Klägerin vom AG Oranienburg (AZ: 23 C 218/16) insgesamt 2.773,00 € Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen – nämlich für 47 Tage à 59,00 €. Die Klägerin verlangt hingegen Nutzungsausfall für die Dauer von 65 Tagen.

Aussage

Nach Ansicht des LG Neuruppin kann die Klägerin weitere 1.062,00 € Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Aufgrund des Unfallereignisses, für das die Beklagte vollumfänglich eintrittspflichtig ist, kann die Klägerin den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens für insgesamt 65 Tage verlangen.

Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, also für den Zeitraum der Reparaturdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und einer angemessenen Überlegungszeit. Dabei ist die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls nicht begrenzt, etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB nicht nachkommt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich Höhe und Dauer des Nutzungsausfalls berufen.

Zwar hat die Klägerin den Reparaturauftrag erst knappe drei Wochen nach Erstellung des Schadengutachtens erteilt und damit gegen die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen, dieser Verstoß ist jedoch nur dann relevant, wenn er sich kausal auf die Schadenhöhe ausgewirkt hat.

„Dies vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen ist Sache des Schädigers, Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Reparatur bei früherer Erteilung des Auftrages eher beendet worden wäre. Vielmehr hat die Klägerin unbestritten dargelegt, dass auch bei einer Bestellung der Heckklappe am 03.08.2015, also einen Tag nach dem Unfall, diese nicht eher geliefert worden wäre und die Instandsetzung des Fahrzeugs der Klägerin durch eine Erteilung des Auftrags im Rahmen der zuzubilligenden Überlegungsfrist nicht eher beendet worden wäre. Ein erheblicher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht durch die Klägerin lässt sich damit nicht feststellen. Ihr steht deshalb Nutzungsausfallersatz für insgesamt 65 Tage zu.“

Telefon 0800 500 50 25

 
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