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Zur Erstattung von restlichen Reparatur-, Mietwagen- und Standkosten

OLG Naumburg, Urteil vom 07.11.2019, AZ: 9 U 7/18

Praxis

Das OLG Naumburg bestätigt die Erstattbarkeit zahlreicher unfallbedingter Schadenersatzpositionen und betont, dass das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko beim Schädiger liegt – d.h. der Geschädigte kann grundsätzlich in einem bestimmten Rahmen auch Reparaturkosten erstattet verlangen, welche nicht unfallbedingt notwendig waren. Ein dahingehendes Verschulden der Werkstatt wird dem Geschädigten nicht zugerechnet. Ein eigenes (Auswahl-)Verschulden des Geschädigten bezüglich der Werkstatt wird nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Die erforderlichen Mietwagenkosten werden nach „Fracke“ (Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke) geschätzt.

Hintergrund

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Erstattung restlicher Schadenpositionen nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte alleinig haftet. Im Streit stehen dabei restliche Reparaturkosten (Lackierräder 41,58 € netto, Richtwinkelsatz 400,00 € netto, Standgebühren 105,00 € netto – jeweils zzgl. Mehrwertsteuer) sowie weitere Mietwagenkoten in Höhe von 684,77 €.

Aussage

Nach Ansicht des OLG Naumburg kann der Kläger auch die Erstattung der restlichen Schadenpositionen verlangen, denn nach § 249 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Dem Geschädigten sind im Rahmen dessen jedoch auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße oder unwirtschaftliche Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen, denn der Schädiger trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Geschädigten bei der Wahl der Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Dabei ist auch auf die individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen.

„Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zulasten des Geschädigten gehen, welcher ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde. [...] Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. [...] Bereits nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte dem Kläger sämtliche Reparaturkosten zu erstatten, auch soweit diese, wie die Beklagte einwendet, aus technischer Sicht nicht notwendig gewesen sein sollten.“

Die Kosten für den Ein- und Ausbau von Lackrädern sind bereits in der Kalkulation des Sachverständigen aufgeführt. Bei den Standgebühren handelt es sich ebenfalls um notwendige Aufwendungen, auch wenn diese nicht im Gutachten enthalten sind. Ausweislich des Reparaturablaufplans wurde das unfallbedingt nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug des Klägers bereits am 13.06.2017 – also einen Tag nach dem Unfall – zur Reparaturwerkstatt verbracht. Dabei ist es unschädlich, dass der Reparaturbetrieb mit der Reparatur erst am 19.06.2017 begonnen hat, denn der verspätete Beginn beruht auf der Tatsache, dass noch Reparaturteile bestellt werden mussten. Dies kann weder dem Kläger, noch der ausführenden Reparaturwerkstatt angelastet werden, da nicht erwartet werden kann, dass eine Reparaturwerkstatt stets alle erforderlichen Ersatzteile vorrätig hat.

Der Kläger kann auch die geltend gemachten Mietwagenkosten – abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung (LG Stendal , AZ: 21 O 181/17) – nicht nur für sechs Tage, sondern für den gesamten Zeitraum vom 13.06.2017 bis 28.06.2017, mithin für 16 Tage erstattet verlangen.

„Der Höhe nach sind die Mietwagenkosten wie in der Rechnung vom 04. Juli 2017 mit 1.219,54 € berechnet zu erstatten. Die Höhe der Mietwagenkosten kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Die hier berechneten Mietwagenkosten sind angemessen, wobei unter Zugrundelegung der Fracke-Liste Preisgruppe 6 für den gesamten Zeitraum sogar ein Mietwagenpreis von 1.338,56 € gerechtfertigt gewesen wäre.“

Telefon 0800 500 50 25

 
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