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Zur Erstattung einzelner Schadenpositionen bei fiktiver Abrechnung

AG Landshut, Urteil vom 25.10.2019, AZ: 10 C699/19

Praxis

Auch nach Ansicht des AG Otterndorf sind Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Schadenabrechnung zu erstatten, sofern diese ortsüblich sind, und mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Fall einer späteren Reparatur anfallen würden.

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Reparaturkosten, Verbringungskosten sowie fiktiver UPE-Aufschläge nach einem Verkehrsunfall, den der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis abgerechnet hat. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Aussage

Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die vom Kläger behaupteten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.118,27 € sind als erforderliche Reparaturkosten zur Schadenberechnung heranzuziehen.

Soweit die Beklagte mit einem intern eigeholten Prüfbericht behauptet, dass einzelne Prüfpositionen nicht zu erstatten seien, greift dies nicht durch. Insbesondere hat der Sachverständige in dem vorgerichtlich erstellten Gutachten Arbeitslohnkosten für den Ein- und Ausbau der Halter des Stoßfängers und die Prüfung der Anhängerkupplung aufgeführt. Die bloße Behauptung der Beklagten, dass es sich hierbei um eine reine Sichtprüfung handelt, die keinen abrechnungsfähigen Arbeitsaufwand begründet, genügt nicht, um die Feststellungen des Sachverständigen zum Schadenumfang zu erschüttern.

Auch sind bei der fiktiven Abrechnung die Kosten für Verbringung und UPE-Aufschläge zu erstatten. Es ist insoweit gerichtsbekannt, dass im Bezirk des erkennenden Gerichts Verbringungs- und Ersatzteilaufschläge üblich sind und im weit überwiegenden Teil der Reparaturwerkstätten anfällt.

„Erschließt sich der Geschädigte später, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, fallen diese Kosten regelmäßig mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit an. Die Höhe ist nicht zu beanstanden, denn der Sachverständige hat – unter Angabe eines konkreten Reparaturbetriebs – diese Beträge in der entsprechenden Höhe kalkuliert, so dass auch deshalb davon auszugehen ist, dass sie in der kalkulierten Höhe auch tatsächlich anfallen würden.“

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