zurück zur Übersicht

Tatsächlich aufgewendete Verbringungskosten sind zu erstatten

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 21.04.2017, AZ: 409 C 195/16

Praxis

Auch das AG Hamburg-Bergedorf bejaht, dass tatsächlich angefallene Verbringungskosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind. Allerdings betont das Gericht die Pflicht des Geschädigten zur Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Kosten.

Hintergrund

Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall. Der Klägerin (Unfallgeschädigte) wurden für die Verbringung ihres Fahrzeugs vom Reparaturbetrieb zu einer Lackiererei 178,26 € in Rechnung gestellt, worauf die Beklagte (Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) lediglich 95,20 € regulierte.

Aussage

Nach Ansicht des AG Hamburg-Bergedorf handelt es sich bei den Verbringungskosten um zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderliche Kosten im Sinne des § 249 BGB. Zur Erforderlichkeit der Kosten führt das Gericht aus: „Zu Recht verweist die Beklagte zur Bestimmung der erforderlichen Kosten auf die Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 26.04.2016 zum Aktenzeichen VI ZR 50/15, das zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten ergangen ist. Danach bildet der vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt bzw. ein Indiz zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs.2 Satz 1 BGB sind die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder. Allerdings obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eine gewisse Plausibilitätskontrolle der geforderten bzw. berechneten Preise. Für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise sind nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Damit liegt das Risiko, mit der Schadensbeseitigung jemanden zu beauftragen, der sich später im Prozess als zu teuer erweise, beim Geschädigten. Hintergrund ist, dass der Geschädigte nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.“ Im vorliegenden Fall entfaltet zunächst die von der Klägerin bezahlte Rechnung eine Indizwirkung dafür, dass die in Rechnung gestellten Verbringungskosten erforderlich waren. Außerdem durfte die Klägerin die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots zu kontrollierende Plausibilität des angesetzten Preises bejahen. Die Klägerin hatte zuvor ein Sachverständigengutachten eines unparteiischen Sachverständigen eingeholt, dieses Gutachten wies eine nahezu identische Summe für die Kosten der Verbringung aus.

Telefon 0800 500 50 25

 
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste, lesen Sie mehr über die Verwendung in unserer Datenschutzerklärung.