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Reinigungskosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig

AG Duisburg, Urteil vom 05.10.2016, AZ: 45 C 2243/15

Praxis

Sofern Reinigungskosten üblicherweise in Ansatz gebracht werden, sind diese auch bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten.

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Reinigungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung nach einem Verkehrsunfall.

Aussage

Das AG Duisburg stellt zunächst die alleinige Haftung des Beklagten fest und führt sodann zu den Reinigungskosten wörtlich aus:
„ Grundsätzlich kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB fiktiv seinen Schaden berechnen. Dazu ist ausreichend, dass der Geschädigte einen Kostenvoranschlag vorlegt, mit dem die Kosten der Kfz - Reparatur geschätzt werden. Allerdings darf der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung keine konkret entstandenen Kosten geltend machen (Palandt - Grüneberg, BGB, 75 Aufl. 2016, § 249 Rn. 14). Dies ist im Hinblick auf die Reinigungskosten nach Auffassung des Gerichts jedoch auch nicht der Fall. Denn hierbei handelt es sich zwar um eine Position, die erst im Rahmen der tatsächlichen Durchführung der Reparatur an fällt. Allerdings ist es allgemein üblich, dass nach Karosseriearbeiten und den entsprechenden Lackierungsmaßnahmen das Fahrzeug gewaschen werden muss, um die arbeitsbedingten Verschmutzungen der übrigen Karosserieteile zu beseitigen. Bei Teilreparaturen u nd Teillackierung ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden; dies gilt auch, da nicht die gesamte restliche Karosserie für die Schleif - und Lackierungsarbeiten abgedeckt wird. Zwar mag es sein, dass es auch Reparaturbetriebe gibt, bei denen die Position "Fahrzeugreinigung" in einer anderen Abrechnungsposition enthalten ist oder bei denen aus Gründen der Kulanz derartige Kosten nicht berechnet werden. Auf eine andere Werkstatt muss sich der Kläger jedoch nicht verweisen lassen , da die Beklagten im Prozess einen entsprechenden Werkstattverweis nicht ausgesprochen haben. Insoweit kommt es allein darauf an, dass der vom Kläger vorgelegte Kostenvoranschlag diese Schadensposition enthält und bei tatsächlicher Reparatur in der Werkst att ein entsprechender Schaden des Klägers entstehen würde. “

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