zurück zur Übersicht

Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt sind zu erstatten

AG Hohenstein - Ernstthal, Urteil vom 15.11.2017, AZ: 4 C 430/17

Praxis

Der Verweis der Versicherung auf die Schadenminderungspflicht greift oftmals zu kurz. Es genügt nicht, die einzelne Schadenposition isoliert zu betrachten, vielmehr ist es erforderlich, sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die – wie hier mit den Abschleppkosten – in Zusammenhang stehen.

Eine Reparatur am heimatfernen Unfallort kann zu höheren Mietwagenkosten sowie Kosten der Rückführung des Fahrzeugs führen. Zu beachten sind aber auch weitere Folgekosten – wie zum Beispiel die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, wenn die Reparatur mangelhaft erfolgt. Auch hier spielen Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle.

Hintergrund

Vor dem AG Hohenstein - Ernstthal forderte die Klägerin restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Verklagt war die unfallgegnerische Kfz - Haftpflichtversicherung.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug in seine Heimatwerkstatt des Vertrauens bringen, wofür ihm 470,25 € in Rechnung gestellt wurden. Diese kürzte die Beklagte vorgerichtlich um 230,25 €. Dass die Beklagte für die unfallbedingt eingetretenen Schäden vollständig aufkommen musste, stand außer Frage.

Vor dem AG Hohenstein - Ernstthal obsiegte die Klägerin vollumfänglich und bekam restlichen Schadenersatz in Höhe von 230,25 € zugesprochen.

Aussage

Bezüglich der Abschleppkosten stellte das AG Hohenstein - Ernstthal fest, dass die Kürzung der Abschleppkosten nicht gerechtfertigt gewesen sei und führte wie folgt aus:
„ Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer 230,25 € Abschleppkosten, denn er war ent gegen der Auffassung der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts berechtigt, nach dem Un fall sein beschädigtes Fahrzeug in seine Heimatwerkstatt de s Ve rtrauens abschleppen zu las sen. Er muss sich keinesfalls auf die nächstgelegene Markenwerkstatt verweisen lassen. Das unfallgeschädigte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt noch keine vier Jahre alt. Deshalb hat der Kläger zur Überzeu gung des Gerichts das Recht, da s noch junge Fahrzeug in der Werkstatt instandsetzen zu lassen, wo er es immer hingebracht hat.

Die dadurch entstandenen Mehrkosten von 230,25 € stehen zudem in keinem Missverhältnis zu den Kosten, die entstanden wären, wenn ein Abschleppen zur nächs tgelegenen Markenwerkstatt erfolgt wäre und der Kläger nach Abschluss der Reparatur das Fahrzeug hätte in Chemnitz abholen müssen, denn die in dem Zusammenhang mit der Fahrzeugabholung entstandenen Aufwendungen des Klägers hätte die einstandspflichtige Bek lagte diesem auch ersetzen müssen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vermag das Gericht deshalb ebenfalls nicht zu erkennen.“

Telefon 0800 500 50 25

 
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste, lesen Sie mehr über die Verwendung in unserer Datenschutzerklärung.