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Keine Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ohne persönliche Inaugenscheinnahme

AG Eberswalde, Urteil vom 18.08.2015, AZ: 2 C 28/15

Praxis

Auch das AG Eberswalde hält die persönliche Inaugenscheinnahme des Objekts durch den Sachverständigen für unverzichtbar. Geschädigte, Versicherer und Kfz-Betriebe sollten deshalb bei der Gutachtenerstellung stets darauf bestehen, dass ein unabhängiger, qualifizierter Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug persönlich besichtigt und das Gutachten verantwortlich erstellt (vgl. auch AG Freudenstadt, Urteil vom 11.10.2012, AZ: 4 C 607/11; AG Dachau, Urteil vom 30.01.2013, AZ: 3 C 1146/10).

Hintergrund

Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall um die Erstattung der Sachverständigenkosten für ein durch den Kläger beauftragtes Sachverständigengutachten. Das Gutachten war dabei in Saarwellingen erstellt worden, während die Besichtigung durch einen anderen Gutachter in Berlin erfolgte. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Sachverständigenkosten mit der Begründung, das Gutachten sei nicht verwertbar. Die Klage wurde abgewiesen.

Aussage

Das AG Eberswalte stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass der Gutachter die von ihm vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat. Der Sachverstände war aufgrund des zugrunde liegenden Gutachtervertrages verpflichtet, für den Kläger ein Gutachten zu erstellen. Dies bedeutet, dass der Sachverständige selbst das betreffende Fahrzeug des Klägers in Augenschein zu nehmen und zu begutachten hatte. Er konnte sich hierfür nicht auf die Besichtigung durch eine Hilfskraft oder einen anderen Gutachter stützen und sodann – lediglich – anhand der übermittelten Lichtbilder ein eigenes Gutachten erstellen. Das letztendlich erstellte Gutachten beruhte nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Sachverständigen und war damit unbrauchbar.

Da sich der Kläger dazu entschlossen habe, sowohl den Gutachter als auch die Rechtsanwälte an einem erheblich von seinem Wohnort entfernten Standort zu beauftragen, müsse er auch die sich hieraus ergebenden Nachteile tragen. Zu diesen Nachteilen zählt, dass vorliegend der beauftragte Gutachter das Fahrzeug nicht selbst in Augenschein nehmen konnte und auch die Rechtsanwälte keine Reisekosten oder Erstattung für die Beauftragung eins Unterbevollmächtigten geltend machen können.

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