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Zur Erstattungsfähigkeit fiktiver Beilackierungskosten bei Metallic-Lackierung

LG Aachen, Urteil vom 13.09.2017, AZ: 8 O 451/16

Praxis

Das LG Aachen folgte in seiner Entscheidung insgesamt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Insbesondere aufgrund der Besonderheiten einer Metallic-Lackierung sei eine Beilackierung zwingend erforderlich.

Darüber hinaus sind Beilackierungskosten dann erstattungsfähig, wenn sie üblicherweise anfallen, was in der weit überwiegenden Zahl der Sachverhalte der Fall ist (vgl. AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 03.05.2016, AZ: 18 C 447/15; AG Kassel, Urteil vom 15.01.2015, AZ: 415 C 1704/13; AG Kassel, Urteil vom 23.01.2014, AZ: 423 C 1288/13).

Hintergrund

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten u.a. restliche Schadenersatzansprüche in Höhe von 4.836,50 € aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Gutachtenbasis geltend. Die Beklagte kürzte die Netto-Reparaturkosten u.a. um die Beilackierungskosten, Kosten für zweimaliges Vermessen sowie die Wertminderung. Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich.

Aussage

Das Gericht gelangte nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass sämtliche von der Klägerin unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Schadengutachten geltend gemachten Positionen vollumfänglich berechtigt waren.

Der Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass der vordere rechte Reifen und das entsprechende Rad Schäden aufwiesen und die Achsgeometrie außerhalb der Herstellertoleranz lag, was neben entsprechenden Arbeiten am Lenkgetriebe insbesondere auch eine zweifache Vermessung erforderte.

Wegen der enormen Vielfalt der verschiedenen Farbtöne könne nur ausnahmsweise auf eine Einlackierung der angrenzenden Flächen verzichtet werden, was bei der am klägerischen Fahrzeug vorhandenen 2-Schicht-Metallic-Lackierung nicht möglich sei. Hier bestehe die erhebliche Gefahr, dass es ohne Einlackierung zu wahrnehmbaren Farbunterschieden komme. Unter Bezugnahme auf Ermittlungen bei ortsansässigen Audi-Händlern führte der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die klägerseits begehrten Ersatzteilaufschläge und auch die Kleinersatzteile in Höhe von 83,17 € ortsüblich und erforderlich sind, da diese zum Teil nicht in einer Schadenkalkulation erfasst würden, jedoch zur sachgemäßen Reparatur erforderlich und schadenbedingt zu berücksichtigen seien.

Schließlich folgte das Gericht dem Sachverständigen auch hinsichtlich der Höhe der Wertminderung in Höhe von 800,00 €. Diese wurde für angemessen gehalten, weil es sich bei dem erlittenen Schaden um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden handele. Es komme hierbei weniger auf abstrakte Berechnungsmethoden an (z.B. BVSK-Methode 720,00 €), sondern vielmehr auf Einschätzungen eines durchschnittlichen Käufers, der den Kauf von Fahrzeugen mit Unfallreparatur scheue.

Telefon 0800 500 50 25

 
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