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Kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht bei Veräußerung des Fahrzeugs zu Restwert gemäß Sachverständigengutachten.

AG Zweibrücken, Urteil vom 04.04.2017, AZ. 1 C 356/16

Praxis

Auch das AG Lübeck schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und lehnt eine Wartepflicht des Geschädigten auf ein eigenes Restwertangebot der Haftpflichtversicherung ab. Der Geschädigte muss sich gerade nicht den Verwertungsmodalitäten der gegnerischen Haftpflichtversicherung unterwerfen.

Hintergrund

Im Verfahren ging es um die Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Schadenabrechnung gegen die Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er seinen beschädigten Pkw zu dem Restwert verkauft, den ein autorisierter Sachverständiger mit Gutachten ermittelt hat.

Der beklagte Haftpflichtversicherer hat eingewandt, er hätte gegenüber dem vom Sachverständigen bestimmten Restwert von 3.000,00 € einen Restwert in Höhe von 4.570,00 € realisiert. Er habe keine Gelegenheit gehabt, den Restwert zu überprüfen und gegebenenfalls ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten.

Aussage

Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, dass der Geschädigte nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er einen Sachverständigen mit der Werteermittlung auf dem allgemein regionalen Markt beauftragt und der Sachverständige zutreffend den Wert ermittelt hat.

Der Geschädigte ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch der Schadenminderungspflicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu nehmen.

Auch ist er nicht gehalten, abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertangebote vorzulegen.

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